Das Kuratorium der Ungarischen Bogenstiftung hat zwei Markenzeichen geschaffen, um die Identifizierung, Popularisierung und Verbreitung der Bögen zu erleichtern, die den Parametern des ungarischen Bogens aus dem 9-11. Jhd. entsprechen. Für die Erlangung, Verwendung, Überwachung der Nutzung, soweit dies für die Aussetzung und den Widerruf der Markenzeichen erforderlich ist, gelten die vorliegenden Markenvorschriften des Kuratoriums.
I. Grundprinzipien
- Das Ziel der Ungarischen Bogenstiftung (im Folgenden: Stiftung) ist, die Aufmerksamkeit der Kunden auf die gehörnten Tendusbögen zu lenken, die den Parametern des Ungarischen Bogens vom 9. bis 11. Jhd. entsprechen, welcher als Hungarikum gilt, sowie den Parametern der nicht-gehornten Tendusbögen (unter Verwendung moderner Materialien) entsprechen.
- Die Markenzeichen beweisen die historische Echtheitsprüfung dieser Bögen und deren anerkennungsfähiges Aussehen, gleichzeitig garantiert und übernimmt die Stiftung jedoch keine Verantwortung für die Qualität, Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit dieser Bögen.
II. Der Gegenstand des Markenzeichens
II./A
- Name des Markenzeichens: UNGARISCHER BOGEN
- Ausstellung des Markenzeichens: siehe rechts
- Art des Markenzeichens: koloriert-figurative
II./B
- Name des Markenzeichens: UNGARISCH-GEFORMTER BOGEN
- Ausstellung des Markenzeichens: siehe rechts
- Art des Markenzeichens: koloriert-figurative
II./C
Der Geltungsbereich des Markenzeichens nach dem Nizza-Klassifizierungssystem:
- Produkte
Klasse 28: Bögen
- Dienstleistungen
Klasse 35: Einzelhandel und Großhandel, Werbung, Marketing
III. Der Umfang für alle Berechtigten des Markenzeichens
- Die Markenzeichen von UNGARISCHER BOGEN und UNGARISCH-GEFORMTER BOGEN können von Bogenbesitzern, Bogenmachern, Bogenverkäufern und Wettbewerbsveranstaltern verwendet werden, die sich freiwillig verpflichten, die Bedingungen der Markenverordnung zu erfüllen und den entsprechenden Markenbenutzungsvertrag zu unterzeichnen.
- Das Recht zur Nutzung der Markenzeichen durch die Stiftung im Rahmen des Vertrags und der Bedingungen ist nicht exklusiv und der im Vertrag genannte Markeninhaber darf es nicht in irgendeiner Form oder in einem anderen Umfang an eine andere Person übertragen.
IV. Die Anforderungen zur Erlangung der Markennutzung
- Der Bogenmacher ist berechtigt, den Markennutzungsvertrag zu unterzeichnen, wenn er mit der von ihm getroffenen Verbeugung in die Zuständigkeit der Stiftung eintritt und ein positives Urteil erhält. (Die Reihenfolge des Urteils kann hier gesehen werden.)
- Der Eigentümer des Bogens erhält das Recht, den Markengebrauchsvertrag zu unterzeichnen, wenn er/sie nach Erfüllung der Beurteilungskriterien mit dem selbstgemachten Bogen an der Gerichtsbarkeit der Stiftung teilnimmt und eine urkundliche Nummer erhält.
- Der Bogenverkäufer erhält das Recht, den Markengebrauchsvertrag zu unterzeichnen, wenn er akzeptiert, die Bögen mit Marken an einem ausgezeichneten Ort des Geschäfts zu platzieren (deutlich den UNGARISCHEN BOGEN und den UNGARISCH-GEFORTEN BOGEN), und das Kuratorium der Stiftung berücksichtigt die Methode der Ausstellung anstelle des Geschäfts (des Ladens) entsprechend.
- Der Veranstalter des Wettbewerbs erhält das Recht, den Vertrag über die Markenbenutzung zu unterzeichnen, wenn er sich einverstanden erklärt, die Wettkämpfer während des Bogenschießwettbewerbs mit Marken zu kennzeichnen, die mit den Marken UNGARISCHER BOGEN und UNGARISCH-GEFORMTER BOGEN versehen sind.
V. Die Dauer des Rechts zur Nutzung der Markenzeichen
- Das Recht auf Markenbenutzung eines UNGARISCHEN BOGENS oder eines einzigartigen UNGARISCH-GEFORMTEN BOGENS ist mit einem bestimmten Bogen verbunden und seine Dauer ist vom Datum des Urteils bis zur Lebenszeit des Bogens.
- Die Nutzungsdauer eines Markenzeichens für einen UNGARISCH-GEFORMIGTES BOGENset beträgt fünf (5) Jahre ab Vertragsunterzeichnung. Wird der Satz vor der letzten Jurisdiktion positiv beurteilt, verlängert sich der Vertrag um weitere fünf (5) Jahre.
- Die Dauer der Markenbenutzung durch einen Bogenverkäufer beträgt drei (3) Jahre seit Vertragsunterzeichnung.
- Das Recht des Wettbewerbsveranstalters auf Markenbenutzung gilt bis zum Zeitpunkt von IV. 4. werden behalten.
VI. Die Gebühr für das Recht zur Markenbenutzung
- Die Gebühr für die Nutzung der Marke für Bögen und Bogensets beträgt 0 HUF. (Siehe: Gebühr des Urteils.)
- Die Gebühr für das Recht zur Markenbenutzung, die von einem Bogenverkäufer in Höhe von 20 000 HUF pro Geschäft und Marke erzielt wird.
- Die Gebühr für das Markenrecht für Veranstalter beträgt 0 HUF.
VII. Das Erscheinungsbild des Markenzeichens
- Das Markenzeichen muss wie in der Bildrichtlinie definiert erscheinen. Wenn ein eindeutiger oder unklarer Bedarf auftritt, kann die Stiftung helfen und eine eindeutige Genehmigung erteilen.
VIII. Anmeldung und Bekanntgabe
- Die Stiftung registriert und veröffentlicht die Daten derer, die den Vertrag über die Nutzung der Marke unterzeichnen. (Siehe auch: Die Reihenfolge der Beurteilung.)
- Die Stiftung kann die folgenden Daten bezüglich der Markenzeichen und der Wettbewerbsveranstalter registrieren.
- Name des Ladens/Organisation
- Name des Leiters (verantwortliche Person)
- Adresse des Shops/der Organisation
- Webadresse
- E-Mail-Adresse und/oder Telefon
- Informationen zum Recht der Markenbenutzung.
- Die Informationen in Teil 1 und 2 sind für jedermann über die Webseite der Stiftung zugänglich. Dies zu akzeptieren, ist Voraussetzung für die Vertragsvergabe.
IX. Überwachung der Markenbenutzung
- Die Stiftung kann während der Laufzeit des Markennutzungsvertrags jederzeit die Einhaltung der Markenbenutzung überwachen.
- Wenn der Markeninhaber jederzeit von einer unbefugten Nutzung der Marke durch eine dritte Person erfährt, muss er dies unverzüglich der Stiftung melden.
X. Nicht autorisierter Verwendung des Markenzeichens
- Die Markenzeichen können nur im Rahmen eines Vertrags mit der Stiftung verwendet werden und können bis zur entsprechenden Dauer verwendet werden.
- Falls der Markeninhaber die Marke nicht ordnungsgemäß verwendet oder diese in einer unpassenden Umgebung verwendet und diese Aktivität nach einer Abmahnung nicht stoppt, ist die Stiftung berechtigt, den Vertrag einseitig zu kündigen.
- Wenn irgendjemand, irgendwo, zu jeder Zeit in einer nicht autorisierten Weise eine Marke der Stiftung verwendet, warnt die Stiftung den Usurpator, die Aktion einzustellen. Wenn der Usurpator nach sieben (7) Tagen der Warnung vor dem Usurpator die entsprechende Handlung nicht einstellt, ist er verpflichtet, für jeden angefangenen Monat eine Gebühr von 300 000 (dreihunderttausend) HUF Strafe an die Stiftung zu zahlen.
- Wenn der gesetzliche Usurpator trotz der Verwarnung die unbefugte Verwendung der Marke nicht aufhebt, muss die Stiftung bei der zuständigen Justizbehörde Rechtsmittel einlegen.